Satzung der Freunde des Jungen Orchesters
  • 1. Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen

Freunde des Jungen Orchesters der Freien Universität Berlin e. V.

  • 2. Sitz, Gerichtsstand

Sitz des Vereins ist Berlin; Gerichtsstand ist Berlin-Charlottenburg.

  • 3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres.

  • 4. Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Unterstützung der Arbeit des Jungen Orchesters der FU Berlin.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

– Materielle Förderung von Anschaffungen für die einzelnen Klangkörper des Jungen Orchesters, z.B., i. Notenmaterial , ii. Instrumente, iii. Lehrmaterial

– Materielle Förderung von Konzertreisen und Probenreisen des Jungen Orchesters sowie des musikalischen Austausches mit auswärtigen Musikensembles.

– Förderung von Konzerten des Jungen Orchesters (z. B. durch Unterstützung bei der Bereitstellung von Aufführungsräumen und benötigten Aushilfsmusikern sowie bei der Bezahlung anfallender GEMA-Gebühren) sowie deren Aufnahme und Archivierung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 5. Verbleib des Vermögens bei Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Freie Universität Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

  • 6. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und sich bereit erklärt, die in §4 dieser Satzung aufgeführten Zwecke des Vereins durch finanzielle oder sachliche Zuwendungen zu unterstützen oder anderweitig zu fördern.

(2) Der Beitritt zum Verein wird durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes vollzogen, in der es die Verbindlichkeit der jeweils gültigen Satzung durch Unterschrift anerkennt. Die Beitrittserklärung wird durch Gegenzeichnen eines Vorstandsmitgliedes wirksam.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

  • 7. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich (per Brief, Fax oder durch e-mail) gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden und wird mit Ende des Universitätssemesters wirksam, in welchem das Mitglied ausgetreten ist. Wintersemester enden zum 31. März, Sommersemester zum 30. September des Kalenderjahres.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder in grober Weise gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an wirksam. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene beim Vorsitzenden des Vorstandes innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Bis zum Ausschluss entstandene finanzielle Ansprüche des Vereins an ausgeschlossene Mitglieder, z. B. ausstehende Mitgliedsbeiträge, bleiben auch nach Ausschluss bestehen.

  • 8. Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge (Mitgliedsbeiträge). Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind zu gleichen Teilen halbjährlich zu zwei Fälligkeitsterminen zu entrichten: zum 1.12. (für das Wintersemester) und zum 1.6. (für das Sommersemester) eines jeden Kalenderjahres.

  • 9. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

  • 10. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

– Wahl und Abwahl des Vorstandes

– Wahl eines Kassenprüfers

– Entlastung des Vorstandes

– Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

– Festlegung des Höchstbetrags, über den der Kassenwart allein verfügen darf

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(2) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich (per Brief, Fax oder durch e-mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:

– auf Beschluß des Vorstandes

– auf schriftlichen Antrag (per Brief, Fax oder durch e-mail) von wenigstens 20 % der Mitglieder

– wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt niedergelegt hat oder verstorben ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt des Ereignisses, welches sie erforderlich macht, einberufen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.

(5) Alle Mitglieder können während der Mitgliederversammlung Anträge einbringen. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen vor Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung oder gleichzeitig mit dem Antrag nach Abs. 3 dieser Vorschrift schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bei späterem Eingang können sie erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Sind weniger als fünf Mitglieder anwesend, so muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf Ladefrist und Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(8) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung findet nur auf Antrag des Vorstandes oder von wenigstens 20% der anwesenden Mitglieder statt.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

  • 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem  Kassenwart und einem Vertreter des Orchesters. Nur natürliche Personen können in den Vorstand gewählt werden.

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters.

(4) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein im Sinne von § 26 des BGB zu vertreten.

(5) Der Vorstand darf keine Darlehen aufnehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

  • 12. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.